Sie möchten auch zertifizierter Altreifenentsorger werden? Hier sind die Voraussetzungen:
Grundlage des Zertifikates für Altreifenentsorger sind die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und branchenspezifische Kriterien, die vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) festgelegt wurden. Außerdem werden allgemeine Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe gestellt, die das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert. Die gekürzte Zusammenfassung, gemäß EfbV und KrWG, besagt:
- Sie benötigen ein Überwachungszertifikat von einer technischen Überwachungsorganisation, also einem ausgezeichneten Sachverständigen, wie zum Beispiel dem TÜV oder einer Umweltschutzorganisation.
- Betriebsorganisation gemäß § 3 EfbV
- Es müssen Verantwortung, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse innerhalb des Betriebes bzw. des Personals festgelegt werden. Diese werden in Form einer Funktionsbeschreibung und Organisationsplänen dargestellt.
- Soweit möglich, sollen die Arbeitsabläufe durch Arbeitsanweisungen festgelegt werden.
- Personelle Ausstattung gemäß § 4 EfbV
- Es muss einen Leiter des Betriebes pro Standort oder standortübergreifend geben.
- Es soll ein Einsatzplan erstellt werden, der den fachgerechten Betriebsablauf mit ausreichend Personal sicherstellt. Ausfälle des Personals durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen.
- Betriebstagebuch gemäß § 5 EfbV
- Jeder Standort muss ein Betriebstagebuch über den ordnungsgemäßen Verbleib der Abfälle führen.
- Dazu gehört: Angaben über Art, Menge, Herkunft, Verbleib der in irgendeiner Form beförderten oder verwerteten Abfälle, einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung.
- Betriebsstörungen oder andere besondere Vorkommnisse müssen dokumentiert werden.
- Die für den Abfall verantwortlichen Personen müssen genannt werden.
- Ergebnisse von Kontrollen (einschließlich Funktionskontrollen, Eigen- und Fremdkontrollen) müssen festgehalten werden.
- Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren und jederzeit einsehbar.
- Versicherungsschutz gemäß § 6 EfbV
- Umwelthaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung
- Gegebenenfalls bei Transporten: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Anforderungen an die Tätigkeit gemäß § 7 EfbV
- Öffentlich-rechtliche Vorschriften müssen beachtet werden (dies beinhaltet auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz)
- Dritte dürfen im Rahmen der Tätigkeit nur beauftragt werden, wenn sie ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die die ordnungsgemäße Entsorgung garantieren.
- Der Entsorgungsfachbetrieb muss einen schriftlichen Überwachungsvertrag gemäß § 56 Abs. 5 KrWG und § 12 EfbV haben.
- Die Überwachung durch eine technische Überwachungsorganisation erfolgt jährlich.
- Die Überwachung muss schriftlich dokumentiert werden.
- Alle Änderungen im Betrieb müssen der Überwachungsorganisation mitgeteilt werden.
- Sobald die Anforderungen an die Überwachung gemäß § 13 EfbV erfüllt sind und die zuständige Behörde dem Überwachungsvertrag zugestimmt hat, erhält der Betrieb ein Überwachungszertifikat gemäß § 14 EfbV. Dieses ist 18 Monate gültig.
Der BRV definiert zusätzlich branchenspezifische Kriterien für Altreifenentsorgungsfachbetriebe. Diese beinhalten Vorschriften bezüglich:
- Lagerung von Altreifen
- Sortierung von Altreifen
- Brandschutzbestimmungen
- Mengenstromnachweis (Betriebstagebuch)
- Verbringung von Altreifen
Sie sind ein Altreifenentsorgungsfachbetrieb und möchten sich gerne zertifizieren lassen? Dann laden Sie sich die Checkliste des BRV herunter und lassen Sie sich prüfen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de