Neue Informationspflichten für Online-Händler ab dem 9.1.2016 ODR-Verordnung – Handlungsempfehlung für betroffene Unternehmen

Am 9. Januar 2016 tritt die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft (kurz: ODR-Verordnung).

Hiernach sind Unternehmen, die „Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen“ verpflichtet, auf ihren Webseiten einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission einzustellen sowie ihre E-Mail-Adresse(n) anzugeben.

Die OS-Plattform existiert derzeit noch nicht; sie soll ab dem 15.2.2016 erreichbar sein. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Online-Händler ab dem 9.1.2016 übergangsweise einen Vorab-Hinweis auf ihre Webseiten aufnehmen. Künftig drohen Abmahnungen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten.

Hinweis:

Die ODR-Verordnung muss vom Reifenfachhändler beachtet werden, wenn dieser

1.    Reifen, Räder, Ersatzteile, Zubehör etc. über seine Internetseite an den Endverbraucher vertreibt und der Verbraucher eine verbindliche Bestellung direkt auf der Internetseite des Unternehmens vornimmt;
2.    seinen Kunden anbietet, für z.B. einen Räderwechsel verbindlich einen Werkstatttermin online zu buchen, d.h. einen Auftrag online abzuschließen.
In der Downloadzeile links finden Sie eine Handlungsempfehlung der Abteilung Recht, Steuern, Tarife des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK).

http://www.brv-bonn.de/fileadmin/user_upload/intern/pdf/newsletter/2016/anhaenge/2016-01/20160107_ZDK-Handlungsempfehlung.pdf

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